AGB

LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Allgemeines, Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Alle Geschäftsabschlüsse mit ALCO erfolgen ausschließlich unter Vereinbarung der nachfolgenden Bedingungen; sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der Lieferung als anerkannt, es sei denn, der Käufer widerspricht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung, in der ALCO auf die Geltung der nachfolgenden Bedingungen ausdrücklich hingewiesen hat. Im Falle des Widerspruchs kommt ein Vertragsverhältnis nicht zustande.

2. Ohne ausdrückliche und schriftliche Anerkennung abweichender Bedingungen des Käufers durch ALCO werden diese nicht Vertragsbestandteil, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch durch ALCO erfolgt.

§ 2 Preisangaben

1. Alle Preise verstehen sich in „EURO"(€), wie ausgewiesen. Diese Preise gelten nur für Wiederverkäufer und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

2. Die Angebote von ALCO erfolgen freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Im übrigen - bei laufender Geschäftsbeziehung grundsätzlich - wird die Berechnung zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preise vorgenommen. Die Listenpreise verstehen sich nur für Original- Fabrikverpackungen von ALCO mit den in der Preisliste angegebenen Mengenangaben.

3. Ein Auftrag mit Abweichungen von den Bestelleinheiten, die in der Preisliste angegeben sind, wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch ALCO angenommen. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen. Spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme der dementsprechend aufgefüllten Lieferung nimmt der Käufer die gelieferte Menge als vertragsgerecht an.

§ 3 Ausführung

1. Bei Maßen, Mengen, Gewichten, Farben, Oberflächen und Stärken gelten die handelsüblichen Toleranzen. Hierbei erkennt der Käufer Abweichungen der Fertigungsmaße als handelsübliche Toleranz an, es sei denn, die Abweichung ist im Einzelfall für den Käufer unzumutbar.

2. In Sonderanfertigung hergestellte Waren sind grundsätzlich von einem Rückgaberecht ausgeschlossen. Die Gewährleitstungsrechte [§ 8) bleiben hiervon unberührt. Für Sonderanfertigungen sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von ALCO enthaltenen Angaben ausschließliche Grundlage der Auftragsausführung, es sei denn, ALCO geht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zu.

3. Änderungen und Weiterentwicklungen der Listenartikel von ALCO im Rahmen des technischen Fortschritts bleiben ohne besondere Benachrichtigung vorbehalten, es sei denn, die Änderung ist im Einzelfall für den Käufer unzumutbar.

4. Hat der Käufer für die Ausführung seiner Sonderaufträge Zeichnungen, Modelle oder Muster zur Verfügung gestellt, steht er dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat ALCO von Rechten Dritter aus Schutzrechtsverletzungen freizustellen und einen über die unmittelbaren Ansprüche Dritter hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Wird auf Grund einer Schutzrechtsverletzung ALCO die Ausführung des Sonderauftrages untersagt, kann ALCO die Arbeiten bis zur einvernehmlichen oder rechtskräftigen Klärung der Rechtslage einstellen.

5. Für in Sonderanfertigung vertriebene Waren behält sich ALCO handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor, es sei denn, die Abweichung ist im Einzelfall unzumutbar.

§ 4 Lieferverpflichtung und Liefertermin

1. Falls ALCO durch nicht von ihr zu vertretende Umstände höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Mangel an Arbeitskräften, Streik oder Arbeitskampffolgen an der Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, mindestens für die Dauer der Störung.

2. Bei unzumutbaren Verzögerungen behält sich ALCO vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahr- und Kostenübertragung

1. Die Lieferung bestellter Waren durch ALCO erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

2. Die Gefahr auch für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware geht in jedem Fall und unabhängig von der Verpflichtung zur Frachttragung mit der Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens aber mit Verlassen des Werkes von ALCO auf den Käufer über. Wird die Übergabe an den Versandbeauftragten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert geht die Gefahr nach Ablauf einer Woche vom Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. ALCO ist nicht verpflichtet, die Ware zu versichern.

4. ALCO ist berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen. Der Käufer übernimmt eine entsprechende Abnahmeverpflichtung, soweit ihm die Annahme von Teilleistungen im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

5. Die Wahl der Versandart obliegt ALCO. Besondere Wünsche des Käufers können nur berücksichtigt werden, wenn sie schon bei der Bestellung geäußert und von ALCO schriftlich bestätigt worden sind. Die Zusatzkosten für besondere Auslieferungs- und Zustellwünsche trägt in jedem Fall der Käufer. Ergänzungs- und Zusatzaufträge können als solche nicht berücksichtigt werden, sondern gelten als Neuaufträge, für die ALCO eine gesonderte Auftragsbestätigung erteilt. Auch bei der Berechnung von Fracht erfolgt eine gesonderte Abwicklung.

6. Bestellungen mit einem Netto-Warenwert unter 75,00 € werden bei Lieferung ab Werk mit einem Zuschlag von 7,50 € berechnet. Bei Aufträgen mit einem Netto-Warenwert unter 250,00 € liefern wir ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Aufträgen ab einem Netto-Warenwert von 250,00 € erfolgt die Lieferung zum Firmensitz des Käufers innerhalb Deutschlands frachtfrei einschließlich Verpackung.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind in “EURO" (€) auf eines der in der Rechnung angegebenen Bankkonten von ALCO kostenfrei zu leisten.

2. Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. An Neukunden liefern wir gegen Vorauskasse. Bei Zahlungsverzug sind alle offenen Rechnungsbeträge sofort  fällig. Außerdem wird der jeweils übliche Zins für Bankkredite ab dem Ziel von 30 Tagen berechnet. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs ein, kann Vorauszahlung verlangt werden. Erfolgt diese nicht, kann ALCO vom Vertrag zurücktreten

3. Vereinbart ALCO mit dem Käufer die Zahlung durch Wechsel, sind Skontoabzüge ausgeschlossen. Ebenso setzt die Gewährung von Skonto voraus, daß alle früheren fälligen und anerkannten Rechnungen ausgeglichen sind.

4. Zahlungen mit Scheck oder Wechseln gelten nur als erfüllungshalber erfolgt. Alle mit der Einlösung verbundenen Kosten werden von ALCO an den Käufer weiterbelastet.

5. Der Käufer kann gegen Forderungen von ALCO nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von ALCO bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ALCO gegen den Käufer zustehen. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Lieferungen bis zum Ausgleich des Kontokorrentsaldos. Als Käufer gelten auch dem konkreten Kunden zuzurechnende Konzernunternehmen.

2. Der Käufer ist bis zum vollständigen Ausgleich des Kontokorrentsaldos zur Weiterveräußerung der Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Verfügungsbefugnis des Käufers sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsgutes. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber ALCO bei Weiterveräußerung der Ware einen weiteren Eigentumsvorbehalt mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.

3. Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes tritt der Käufer bis zur vollständigen Erfüllung der unter Ziff. 1 genannten Rechte an ALCO ab. Der Käufer verpflichtet sich zur Bekanntgabe aller Auskünfte und zur Aushändigung aller Unterlagen, die ALCO zur Geltendmachung der Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Käufers benötigt.

4. Übersteigt der Wert der zugunsten ALCO bestellten Sicherheiten die offenen Forderungen gegen den Käufer im Sinne der Ziff. 1 um mehr als 20%, so ist ALCO auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von darüber hinaus gehenden Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALCO. Für die Bewertung der offenen Forderung von ALCO gegen den Käufer einerseits und der bestellten Sicherheiten andererseits sind die nominellen Einkaufspreise laut Rechnung von ALCO und die nominellen Verkaufspreise des Käufers aus dessen Rechnungen an seinen jeweiligen Abnehmer maßgeblich.

5. Eingriffe in das Vorbehaltsgut von dritter Seite, beispielsweise durch Pfändungen oder Beschlagnahme, sind ALCO unverzüglich anzuzeigen. Für ALCO entstehende Interventionskosten werden von dem Käufer in jedem Fall erstattet.

6. Falls ALCO nach Maßgabe vorstehender Sicherungsvereinbarungen Vorbehaltsware zurücknimmt, erfolgt die Anrechnung auf die offenstehenden Forderungen in Höhe der aus den Verkaufsrechnungen ersichtlichen Nominalbeträge. ALCO behält sich allerdings vor, Ansprüche auf Schadensersatz, insbe-sondere entgangenen Gewinn, gesondert geltend zu machen.

§ 8 Gewährleistung/Haftung

1. Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer Lieferung, soweit es sich um sogenannte offene Mängel handelt, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bei ALCO anzuzeigen.

2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von ALCO. Ist ALCO zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. gemäß § 439 Abs (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die ALCO zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen ALCO bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.

4. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist.

5. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 HGB) bleiben hiervon unberührt.

6. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nachdem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

7. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

8. Rücksendungen, die nicht auf einem Rücktrittsrecht des Käufers im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte beruhen, werden nur mit vorherigen Einverständnis von ALCO angenommen. Falls dies nicht vorliegt, kann ALCO die Annahme verweigern bzw. die Ware auf Kosten des Absenders zurücksenden. Bei genehmigter Rücksendung einwandfreier Ware wird der z. Zt. der Rechnungsstellung geltende Preis in Ansatz gebracht - unter Abzug der entstandenen Fracht- und Aufarbeitungskosten, sofern ALCO die Rücksendung nicht zu vertreten hat.

§ 9 Datenschutz

1. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werden den personenbezogenen Daten des Käufers werden von ALCO in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).

2. Der Käufer willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch ALCO ein.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie aller aus dem Vertragsverhältnis herrührenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Arnsberg.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Arnsberg. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

ALCO-Albert GmbH & Co.KG